Artikel 22
Dingliche Rechte
Die Unionsmarke kann verpfändet oder der Gegenstand eines dinglichen Rechts sein. Die Unionsmarke ist unabhängig vom Unternehmen. Die Rechte oder der Übergang dieser Rechte wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Der Antrag kann auch dahin gehen, die Eintragung zu löschen.
Verordnung
Zurück